Dienstag, 20. September 2016

Amoris laetati- Probleme

Eigentlich wäre doch alles eindeutig: Da hat sich irgendwer, gültig  katholisch verheiratet, geschieden -weltlich- und dann wieder geheiratet. Nun lebt er in einer zweiten Ehe, die staatlich anerkannt, aber von der Kirche nicht anerkennbar ist, weil eine sakramentale Ehe unauflöslich ist. Er lebt in einer irregulären Ehe und kann so nicht zu den Sakramenten zugelassen werden. Die Kontroverse kapriziert sich dabei auf das Sakrament der Eucharistie. Daß er auch nicht gültig beichten kann, stand ob des generellen Desinteresses an diesem Sakrament nicht im Mittelpunkt des Diskurses. Augenfällig ist, daß das Problem eines sakrilegischen Empfanges der Kommunion weitestgehend ausgeblendet wird und somit das Faktum, daß die Nichtzulassung zur Kommunion keine Bestrafung des Nichtzugelassenen ist sondern eine Schutzmaßnahme der Kirche, damit ein sakrilegischer Empfang zum Unheil des Empfangenden ausgeschlossen werden soll. 
Nun ist präziser zu fragen, worin denn die Negativqualität dieser irregulären Ehe besteht, sodaß der in ihr lebende Geschieden-Wiederverheiratete von den Sakramenten auszuschließen ist. Die spontane Antwort wird wohl heißen, daß hier eine zweite Ehe gelebt wird, obgleich die erste Ehe gültig weiterhin besteht. Nur die staatlich geschlossene zweite Ehe ist aus Sicht der Kirche gar keine gültige Ehe, es ist überhaupt keine, sodaß sich das Problem der irregulären Ehe reduziert auf das, daß jemand verheiratet mit einem anderen Menschen Ehebruch betreibt und zwar kontinuierlich. Worin besteht nun der Ehebruch? Nur in dem Geschlechtsverkehr oder auch in dem Versuch, eine zweite Ehe zu führen, obwohl man noch gültig verheiratet ist in der ersten Ehe?  Oder anders gefragt: Ist die zweite irreguläre Ehe das Problem oder allein der Ehebruch durch den regelmäßigen Seitensprung? 
Wenn nach der Lehre der Kirche ein Geschieden-Wiederverheirateter dann zur Kommunion zulaßbar ist, wenn es schwerwiegende moralische Gründe gibt, die gegen die Beendigung der irregulären Ehe sprechen. etwa gemeinsame Kinder  und auf Intimität verzichtet wird, also enthaltsam gelebt wird. Diese Ausnahmeregel beinhaltet nun doch einige moraltheologische Probleme, die meines Wissens nicht diskutiert worden sind, wohl in der nicht unplausiblen Annahme, daß es kaum einen Geschieden-Wiederverheirateten gibt, der um des Empfangsmöglichkeit  derSakramente willen auf eine gelebte Intimität zu verzichten bereit ist.  Das Problem: Ist denn eine irreguläre Zweitehe, auch wenn in  ihr kein Geschlechtsverkehr mehr praktiziert wird, noch eine irreguläre Ehe, die im unlöslichen Widerstreit zur ersten Ehe steht?  Oder konstituiert allein der Geschlechtsverkehr die Ehe, sodaß die staatlich geschlossene Zweitehe aufhörte eine irreguläre Ehe zu sein, weil in ihr keine Intimität mehr gelebt wird? Hört jede Ehe dann auf, eine Ehe zu sein, wenn in ihr kein Geschlechtsverkehr mehr stattfindet? Oder ist die irreguläre Ehe gar keine Ehe sondern nur  eine    Serie von Ehebrüchen immer dann, wenn der Geschlechtsverkehr praktiziert  wird? 
Aber wenn eine Person zwei Verschiedenen zeitlich nacheinander das Eheversprechen gibt, und wenn die erste Person noch lebt, wenn das zweite Eheversprechen gegeben wird, ist das nicht schon ein sündhaftes Vergehen gegen die erste nicht aufgelöste und nicht auflösbare Ehe? Aber wenn in der irregulären Zweitehe auf Intimiät verzichtet wird, soll das ausreichen, um wieder zu den Sakramente zulaßbar zu sein! Dann würde nur der Geschlechtsverkehr des Verheirateten mit einer anderen Person als dem Ehepartner die Sünde sein, die den Ausschluß vom Empfang der Sakramente begründet.  
Nun befreit aber Amoris laetati unter unbestimmt gelassenen Bedingungen Geschieden- Wiederverheiratete von dem Verzicht auf die eheliche Intimität, um zu den Sakramenten  wieder zugelassen werden zu können. Jetzt ist also der Geschlechtsverkehr in der irregulären Ehe kein unaufhebbares Hindernis zum Empfang der Sakramente sondern ein dispensierbares. Unter Umständen kann der Geschieden-Wiederverheiratete von dieser Condition der Selbstverpflichtung zur Enthaltsamkeit dispensiert werden. 
Wenn es die Intention der bisherigen Lehre war, in Ausnahmen Geschieden-Wiederverheiratete doch zu den Sakramenten zuzulassen, wenn sie auf eine gelebte Intimität verzichten, so erklärt nun dies  päpstliche Schreiben diese Condition zu einer dispensierbaren. 
Ist diese Umwertung der Bedingung zur Enthaltsamkeit zu einer dispensierbaren eine im Rahmen der  Lehre der Kirche legitime Wandlung, lautet so die Abschlußfrage. Die Antwort des Papstes ist eindeutig: Ja.
Verkannt wird bei der Beurteilung, daß schon vordem die Intention der Kirche die war, Geschieden- Wiederverheirateten zu den Sakramenten zuzulassen, wobei die Condition dafür war, daß es moralisch gewichtige Gründe für eine Nichtbeendigung der irregulären Zweitehe gibt und daß sie um der Zulassung willen enthaltsam geführt wird. Diese Bedingung erklärt nun der Papst zu einer dispensierbaren- das allein ist das Neue der jetzigen Lehre der Kirche! Aber es ist etwas Neues.      

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